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Behindertenausweis

Zunächst müssen Sie beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag stellen. Hierbei werden das Vorliegen und die Schwere der Behinderung (Grad der Behinderung - GdB) sowie das Vorliegen von Merkzeichen für den Nachteilsausgleich festgestellt.

Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.

Wenn das Versorgungsamt Ihrem Antrag zustimmt, bekommen Sie einen (Schwer)Behindertenausweis, in dem die entsprechenden Merkzeichen eingetragen sind.

Dieser Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen zustehen und ist bundesweit gültig.

Da es insbesondere im Ramen der Merkzeichen immer wieder zu Problemen kommt, kann es sich durchaus lohnen, sich schon bei der Antragstellung anwaltlich beraten zu lassen. Sollten Sie mit dem Ergebnis der Bearbeitung Ihres Antrages nicht einverstanden sein, können Sie in der Regel gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollten Sie auf die Hilfe eines versierten Anwalts nicht mehr verzichten.

Wir unterstützen Sie auch bei Problem in diesem Zusammenhang.

falscher Bescheid

Wenn Sie einen Bescheid bekommen haben, denn Sie für falsch halten bzw. mit dessen Inhalt Sie nicht einverstanden sind, können Sie dagegen grundsätzlich innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Sollten Sie diese Frist überschritten haben, kann es dennoch möglich sein, einen Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Dazu genügt es, an die Behörde einen kurzen Satz zu schreiben. Zum Beispiel: "Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom (...) ein." Sie können den Widerspruch aber auch bei der Behörde selbst abgeben. Lesen Sie dazu die Anmerkungen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruches.

Ist eine Entscheidung besonders eilig, besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich zum Widerspruch einen "Antrag auf einstweilige Anordnung" beim zuständigen Gericht zu stellen.

Begründen müssen Sie den Widerspruch zunächst nicht und juristische Formulierungen sind auch nicht erforderlich. Der Sinn und Zweck eines Widerspruches ist, dass sich der Bürger zur Überprüfung seines Begehrens erneut an die Behörde wenden kann.

Sollten Sie nach drei Monaten noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben, sollten Sie nachfragen. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage einzureichen.

Wenn Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben, Ihr Vortragen aber nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurde, können Sie innerhalb eines Monats dagegen eine Klage einreichen. Die Einzelheiten können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.

Haben Sie Fragen oder Probleme? Zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten.

Pflegestufen

Beachten Sie unbedingt, dass es bei Kindern auf den altersentsprechenden Pflegebedarf ankommt. Eine tabellarische Übersicht finden Sie hier.

Wie Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen, finden Sie unter Schwerpunkte/Pflegeversicherungsrecht. Wenn sich der Medzinische Dienst der Krankenkassn bei Ihnen zu einer Begutachtung angemeldet hat, sollten Sie sich darauf gut vorbereiten.

 

Die Stufen der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI sind wie folgt aufgeteilt:

Pflegestufe I - erhebliche PflegebedÜrftigkeit

Voraussetzungen

  • Bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität sind mindestens einmal täglich Hilfen erforderlich

und zusätzlich

  • mehrfach in der Woche Hilfe im Haushalt

Zeitraum

Mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege wenigstens 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftige

Voraussetzungen

  • Bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität sind mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfen erforderlich

und zusätzlich

  • mehrfach in der Woche Hilfe im Haushalt

Zeitraum

Mindestens 3 Stunden, wobei auf die Grundpflege wenigstens 2 Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftige

Voraussetzungen

  • Bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität sind rund um die Uhr (auch nachts) Hilfen erforderlich

und zusätzlich

  • mehrfach in der Woche Hilfe im Haushalt

Zeitraum

Mindestens 5 Stunden, wobei auf die Grundpflege wenigstens 4 Stunden entfallen müssen.

Merkzeichen

Die bekanntesten Probleme ergeben sich u.a. bei den Nachteilsausgleichen. Diese werden durch Merkzeichen im (Schwer)Behindertenausweis dokumentiert.

Im wesentlichen kommen die folgenden Merkzeichen in betracht:

  • außergewöhnliche Gehbehinderung - aG
  • Begleitung - B
  • erhebliche Gehbehinderung - G
  • Gehörlosigkeit - Gl
  • Hilflosigkeit - H
  • Rundfunkgebührenbefreiung - RF
  • Teilnahme am Sonderfahrdienst - T

 

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