Präsidenten der Landessozialgerichte empfehlen Einführung von Gerichtsgebühren

Die Präsidenten der Landessozialgerichte haben sich auf ihrer Jahrestagung vom 14. bis 16.05.2007 in Schloss Maurach (Bodensee) erneut für die Einführung von Gerichtsgebühren - zunächst in einer zeitlich begrenzten Experimentierklausel - ausgesprochen. Ihrer Auffassung nach können Gerichtsgebühren Rechtsstreitigkeiten mit nur geringen Erfolgsaussichten vermeiden - die Betroffenen würden angesichts des Kostenrisikos die Erfolgsaussichten der Klagen genauer prüfen. Die Einführung von Gerichtsgebühren in bestimmten Bereichen des Sozialrechts, beispielsweise bei Verfahren im Vertragsarztrecht, habe diese Einschätzung bestätigt.

Die Hartz IV-Verfahren haben nach Berichten der Konferenzteilnehmer in allen Bundesländern – mit Ausnahme des Saarlands – zum Verfahrensanstieg geführt, in den meisten Ländern mit ungewöhnlich hohen Zuwachsraten. In den Geschäftsjahren 2006 und 2007 seien in fast allen Bundesländern die Sozialgerichte durch Neueinstellungen von Richtern oder durch Stellenverlagerung aus der Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsbarkeit personell verstärkt worden.

Die Probleme dieser Verfahren liegen nach einhelliger Meinung der Teilnehmer in der Vielzahl der ungeklärten, komplizierten Rechtsfragen, die die neuen Regelungen aufwerfen. Eine zur Rechtsvereinheitlichung beitragende zeitgerechte obergerichtliche Klärung sei häufig schwierig zu erlangen. Dies liege einerseits daran, dass Richterkompetenz in der ersten Instanz durch die zahlreichen, vorrangig zu behandelnden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebunden sei. Andererseits würden sich die Beteiligten mit der Regelung des Sozialgerichts im vorläufigen Rechtsschutz zufriedengeben, sodass keine rechtsmittelfähige Entscheidungen an die Obergerichte gelangten.

Die Präsidenten der Landessozialgerichte und der Präsident des Bundessozialgerichts waren sich einig darüber, dass gerade die Bewältigung der großen Anzahl der Hartz IV-Verfahren in angemessenem Zeitraum die Erfolgsgeschichte der Sozialgerichtsbarkeit fortsetze und zeige, dass die eigenständige Sozialgerichtsbarkeit eine effektive Gerichtsbarkeit darstelle. Weitere Effizienzsteigerungen seien mit Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes, wie mit der Einführung des Einzelrichters oder dem Wegfall einer schriftlichen Urteilsbegründung bei Rechtsmittelverzicht zu erreichen. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes werde derzeit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet.