Gesetzliche Neuregelungen im April

Neben verschiedenen Regelungen ist insbesondere das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes interessant.

Nach Angaben der Bundesregierung soll so das sozial- und das arbeitsgerichtliche Verfahren erleichtert werden und es damit zu einer Entlastung der Gerichte kommen.

Künftig seien die Landessozialgerichte erstinstanzlich zuständig für Verfahren, in denen es um übergeordnete Rechtsfragen und nicht um Tatsachenfragen des Einzelfalles geht, so die Regierung. Der Schwellenwert zur Berufung vor den Landessozialgerichten werde für natürliche Personen von 500 Euro auf 750 Euro und für Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Darüber hinaus werden die prozessrechtlichen Mitwirkungspflichten der Parteien strengeren Anforderungen unterzogen. Die Verfahren sollen dadurch im Interesse der Prozessparteien erheblich verkürzt werden. Der neu eingeführte Gerichtsstand des Arbeitsortes solle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erleichtern. Zur Verfahrensbeschleunigung werde die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden erweitert. Auch die nachträgliche Zulassung von Kündigungsschutzklagen werde vereinfacht und der Rechtsweg zum Bundesarbeitsgericht eröffnet.