Bewohnerin eines Pflegeheims muss Geschenk nicht zurückfordern
- Details
- Erstellt am Montag, 27. Oktober 2008 23:17
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 14. Oktober 2008 entschieden, dass die Bewohnerin eines Pflegeheims ihre Tochter, der sie ein größeres Geschenk gemacht hatte, nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.
Die über 90jährige Klägerin ist pflegebedürftig und wohnt seit Jahren in einem Pflegewohnheim im Kreis Borken. Ihre Tochter kümmert sich als Betreuerin um sie. Rund acht Jahre bevor ihre Mutter in das Pflegeheim umzog, erhielt die Tochter das elterliche Hausgrundstück in vorweggenommener Erbfolge geschenkt. Die Mutter sollte aber bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnen bleiben können (lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eingetragen). Als fest stand, dass die Mutter das Pflegeheim nicht mehr werde verlassen können, verzichtete sie auf das Wohnrecht, und die Tochter verkaufte das elterliche Hausgrundstück.
Die Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim sind so hoch, dass die Heimbewohnerin sie nicht vollständig begleichen kann. Der Kreis Borken weigerte sich jedoch, ihr Pflegewohngeld zu zahlen. Er verlangte von der Mutter, zuerst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000,- EUR zu verklagen. So viel sei das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet habe. Dieser Verzicht sei ein Geschenk, das sie zunächst zurückfordern müsse. Die Tochter wandte allerdings ein, dass sie das Haus auf eigene Kosten umfangreich renoviert habe.
Das Verwaltungsgericht gab der Heimbewohnerin Recht. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein pflegebedürftiger Heimbewohner muss einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahe steht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims hat in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten macht er ihnen – auch größere – Geschenke. Müsste er sie verklagen, um das Geschenk zurückzuerhalten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweien. Unter der Vereinsamung hätte vor allem der Pflegebedürftige zu leiden. Das will das Landespflegegesetz aber gerade verhindern.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde erhoben werden.
Az.: 16 A 1409/07