Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen sind steuerlich nicht abzugsfähig
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- Erstellt am Montag, 01. September 2008 11:50
Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 25.08.2008 entschieden, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bestellung als Betreuer für einen Familienangehörigen anfallen, nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Als Betreuer können so genannte Berufsbetreuer, aber auch Familienangehörige des zu Betreuenden bestellt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Bruder des Klägers angeregt, einen Betreuer für seinen und des Klägers Vater bestellen zu lassen, es dann aber abgelehnt, das Amt des Betreuers zu übernehmen. Zur Bestellung eines Betreuers kam es wegen des Todes des Vaters nicht mehr. Dem Kläger waren jedoch im Vorfeld Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von rund 1.600 Euro entstanden, die er als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen wollte.
Außergewöhnliche Belastungen seien gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Situation erwüchsen. Die Richter sahen jedoch die Zwangsläufigkeit nicht als gegeben an, da der Kläger weder rechtlich verpflichtet gewesen sei, sich als Betreuer zur Verfügung zu stellen, noch eine sittliche Verpflichtung dazu bestanden habe. Eine sittliche Verpflichtung wäre nur anzunehmen gewesen, wenn eine Weigerung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge gehabt hätte. Dies konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Dabei stellte es insbesondere auf den Umstand ab, dass die Brüder des Klägers sich geweigert hatten, die Betreuung zu übernehmen, ohne derartige Folgen zu gewärtigen. Von Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise nach zivilrechtlichen Vorschriften Ersatz für seine Aufwendungen hätte erlangen können, sich darum aber nicht bemüht hatte.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2008, Az.: 13 K 9072/05 B