Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe - was ist das eigentlich?

Nach § 114 ZPO handelt es sich hierbei um eine finanzielle Unterstützung für denjenigen, der die Kosten der Prozessführung nicht vollstänig selbst aufbringen kann.

Kann ich Prozesskostenhilfe bekommen?

Nach § 114ZPO kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die Kosten der Prozessführung wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder in Raten aufgebracht werden können und das Verfahren hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten werden vom Gericht jedoch keine besonders hohen Ansprüche gestellt. In der Regel reicht es aus, wenn Sie bzw. das Klagebegehren schlüssig vortragen wird und die ggf. erforderlichen Beweise angeboten werden. In wie weit die angegebenen Beweise stichhaltig sind, wird vom Gericht grundsätzlich nicht überprüft.

Zusammengefasst sind also zwei Punkte zu beachte:

  • Sie führen einen Prozess, können aber die erforderlichen Kosten hierfür nicht aufbringen.
  • Es erscheint durchaus möglich, dass Sie den Prozess gewinnen, Sie also nicht mutwillig einen Prozess führen.

Werden nur die Gerichtskosten übernommen oder auch die Kosten meines Anwaltes?

Die Rechtsanwaltskosten werden immer dann mitübernommen, wenn die Vetretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist. In allen anderen Fällen werden auf Antrag die Kosten eines Rechtsanwaltes ihrer Wahl Wahl übernommen, wenn dies erforderlich scheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten wird (vgl. § 121 ZPO).

Dann kann mir nichts passieren? Oder können doch noch Kosten auf mich zukommen?

Sollte der Rechtsstreit verloren werden, müssen Sie dem Gegner grundsätzlich die Kosten  (z.B. Anwaltskosten) auch denn erstatten, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Wann sollte ich Prozesskostenhilfe beantragen?

Wenn Sie Prozesshilfe bekommen können, sollten sie diese zusammen mit der Klage beantragen.

Die Ansprüche bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe steigern sich mit der Fortschreiten des Verfahrens. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Antrages und nicht der Entscheidung des Gerichts. Beantragen Sie die Prozesskostenhilfe erst nachträglich (d.h. nach der Beweisaufnahme), kann das Gericht Ihnen diese bspw. wegen untauglicher Beweise versagen.

Wie und wo muss ich Prozesskostenhilfe beantragen?

Die Prozesskostenhilfe muss bei dem Gericht beantragt werden, bei dem auch das Verfahren geführt wird. Das entsprechenden Formular zum Ausfüllen und eine Broschüre können Sie hier herunterladen:

  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Informationen zur Prozesskostenhilfe (Justizministerium NRW)

Für weitere Fragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.