Wenn der MDK kommt

Die folgenden Informationen sollen Ihnen dabei helfen, sich auf den Besuch des MDK vorzubereiten.

Nachdem Sie bei Ihrer zuständigen Pflegeversicherung die entsprechenden Leistungen beantragt haben, wird die Pflegebedürftigkeit für gewöhnlich im Wohnbereich des Versicherten überprüft.

Die Voraussetzungen für die einzelnen Pflegestufen entnehmen Sie bitte der gesonderten Information.

Vorbereitungen

Noch vor der Begutachtung durch den MDK sollten Sie anfangen, ein Pflegetagebuch (für ein Muster klicken Sie bitte hier) zu führen. Hier notieren Sie am besten schon vier bis sechs Wochen vor der Begutachtung, wie oft am Tag pflegerische Hilfen erfolgen und wie lange sie jeweils dauern.

Wichtig ist hierbei, dass nur die Hilfen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der Mehrbedarf bei der häuslichen Versorgung zählen. Hierbei muss aber die Grundpflege überwiegen. Die pflegerischen Hilfen umfassen 21 Verrichtungen die im Pflegeversicherungsgesetz abschließend geregelt sind:

Körperpflege

  • Waschen
  • Duschen
  • Baden
  • Zahnpflege
  • Kämmen
  • Rasieren
  • Darm- und Blasenentleerung

Ernährung

  • mundgerechte Zubereitung der Nahrung
  • Aufnahme der Nahrung

Mobilität

  • selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • An- und Auskleiden
  • Gehen
  • Stehen
  • Treppensteigen
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Hauswirtschaftliche Versorgung

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reinigen der Wohnung
  • Spülen
  • Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
  • Beheizen der Wohnung

Anhand des Pflegetagebuches können Sie eventuelle Abweichungen zwischen dem Gutachten und Ihrem tatsächlichen Aufwand belegen, was letztlich zu einer anderen Pflegestufen führen kann.

Begutachtung durch den MDK

Die Pflegeperson des Versicherten sollte bei der Begutachtung anwesend sein, um bspw. Fragen zur Hilfeleistung schnell klären zu können. Alle vorhandenen Unterlagen, die weitere Hinweise zur Pflegebedürftigkeit, zu den Pflegemaßnahmen o.ä. enthalten (z.B. Unterlagen des Hausarztes, Pflegetagebücher) sollten bei der Begutachtung bereitgehalten werden.
Anhand eines Fragekataloges wird durch den Gutachter die Pflegebedürftigkeit festgestellt. Am 01.09.2006 sind neue Richtlinien zur Begutachtung in kraft getreten, die sich nunmehr stärker an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientieren.

Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

Es ist empfehlenswert sich, spätestens im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Sie können durch einen substantiierten Widerspruch erreichen, dass eine Klage vor dem Sozialgericht nicht erforderlich ist, weil die Pflegekasse Ihnen bereits im Widerspruchsverfahren zustimmt. In jedem Fall sparen Sie aber Zeit und Nerven, wenn Sie sich nicht erst selbst in dieses umfassende Gebiet einarbeiten müssen.